Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Reinhard Peindl

I. Vertragsinhalt
I.1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen (insbesondere Montage) der Firma Reinhard Peindl werden ausschließlich zu diesen Bedingungen erbracht, die durch jede vertragliche Erklärung oder Handlung des Kunden (Bestellung, Warenannahme, etc.) für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen anerkannt werden. Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Reinhard Peindl diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
I.2. Sämtliche vertraglichen Haupt- und Nebenabreden, insbesondere auch Abweichungen von diesen Bedingungen sowie die mündliche Erteilung von Rat sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch 
 Reinhard Peindl verbindlich, auch das Abgehen von der Schriftform.
I.3. Vereinbart
 Reinhard Peindl mit dem Kunden gemäß I.2. dessen Vertragsbedingungen, werden die gegenständlichen Bedingungen von  Reinhard Peindl dennoch soweit Vertragsbestandteil, als die Vertragsbedingungen des Kunden keine Regelungen enthalten, wobei ein in den vereinbarten Bedingungen des Kunden enthaltener Ausschluss der Bedingungen von Reinhard Peindl  nur auf den Bedingungen des Kunden widersprechende Regelungen eingeschränkt wird.
I.4. Angebote von
Reinhard Peindl sind freibleibend und unverbindlich und gelten maximal für 3 Monate ab dem Datum des Angebots. Kostenvoranschläge sind stets ohne Gewährleistung. An Bestellungen ist der Kunde für 4 Wochen ab Eingang bei  Reinhard Peindl gebunden, der Vertrag kommt aber erst durch schriftliche Bestätigung von Reinhard Peindl zustande. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung sind vom Kunden binnen 3 Tagen schriftlich zu rügen, andernfalls die Auftragbestätigung der Bestellung vorgeht. Nachträgliche Änderungen sind stets entgeltlich.

II. Lieferung, Leistungsweigerungsrecht, Gefahrenübergang
II.1. Termine und Fristen für Lieferung und Leistungen seitens
Reinhard Peindl sind stets unverbindlich und begründen kein Fixgeschäft, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als solches. Fristen laufen frühestens ab Datum der Auftragsbestätigung. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungsverhandlungen beginnt die Frist neu zu laufen, ein Termin wird um die Dauer der Verhandlungen verschoben. Betriebstörungen, Ereignisse höherer Gewalt und die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch Reinhard Peindl gemäß II.4. verlängern bzw. verschieben um Ihre Dauer Fristen und Termine.
II.2. Werden Fristen oder Termine um 14. Tage überschritten, so hat der Kunde schriftlich eine angemessene, mindestens weitere 14. Tage dauernde Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde schriftlich den Vertragsrücktritt erklären.
II.3.
Reinhard Peindl ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.
II.4. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche ist
Reinhard Peindl  berechtigt, die weitere Erfüllung (Planung, Produktion, Lieferung, Montage, etc.)sämtlicher bestehender
Rechtsgeschäfte zu unterlassen, wenn der Kunde einen von
Reinhard Peindl gesetzten Kreditrahmen überschreitet oder mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber
Reinhard Peindl oder einem Dritten im Verzug ist. Das Leistungsverweigerungsrecht seitens Reinhard Peindl wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Reinhard Peindl beim Abschluss neuer Rechtsgeschäfte bereits Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von obigen Tatbeständen war. Reinhard Peindl ist erst dann wieder zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn der Kunde unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sämtliche Entgelte für bereits erbrachte Leistungen seitens Reinhard Peindl bezahlt und für die offenen Leistungen seitens Reinhard Peindl das gesamte vereinbarte Entgelt vorausbezahlt hat.
II.5. Die Gefahr geht nach Bereitstellung bei
Reinhard Peindl zum Abtransport vor Verladen auf den Kunden über, bei Transport durch oder auf Rechnung von  Reinhard Peindl nach Abladung zu ebener Erde. Für eine durch Reinhard Peindl oder auf Rechnung von  Reinhard Peindl durchzuführende Zustellung hat der Kunde die Möglichkeit der Zufahrt mit LKW und der gefahrlosen Abladung mit LKW-Kran oder Hebebühne, Lagerfläche für das Material und die Anwesenheit zur Übernahme der Lieferung berechtigter Personen zu garantieren. Scheitert die Zustellung mangels dieser Voraussetzungen, ist der Kunde unabhängig vom Verschulden vertraglich verpflichtet, für die frustrierte Zustellung die Zustellgebühr nach der Reinhard Peindl Preisliste und die Reinhard Peindl zur Last fallenden Kosten Dritter zu bezahlen.
II.6. Bei Montage durch
Reinhard Peindl hat der Kunde die störungsfreie Arbeitsmöglichkeit für Reinhard Peindl zu garantieren und insbesondere auf eigene Kosten folgende Leistungen zu erbringen bzw. von Dritten erbringen zu lassen: Stemm- und Putzarbeiten sowie Maueraussparungen und Verfugungen durchführen; Strom für 230 V und 400 V unmittelbar bei der Montagestelle, Gerüstung, Leitern und Hebezeuge sowie Lagerflächen und Sanitäranlagen, bei Längerfristigen Arbeiten auch einen versperrbaren Raum zur Verfügung stellen. Mangels dieser Voraussetzungen wird Reinhard Peindl entstehende Mehraufwendungen sind vom Kunde verschuldensunabhängig zu entgelten, insbesondere auch Wartezeiten. Wunschgemäß kann die Montage der Beschlagsteile entfallen, hat dann nachträglich aber ohne Haftung von Reinhard Peindl bauseits zu erfolgen.

III. Preise Zahlungsbedingungen
III.1. Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und sonstige öffentliche Abgaben und Gebühren, ohne Versicherung, ohne sonstige Nebenkosten ab Bereitstellung zur Abholung und im Zweifel ohne Montage. Die Verrechnung einer Montage erfolgt nach aufgewendeter Arbeitszeit zuzüglich Fahrt- und Wegzeit, Fahrtspesen, Taggelder, Nächtigungs-, Material- sowie Transportkosten. Im Zweifel gelten die Preise laut Preisliste von
Reinhard Peindl  im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung.
III.2. Der Kunde ist jedenfalls verpflichtet, zusätzlich zu den vereinbarten Nettopreisen die Mehrwertssteuer und sonstige durch die Leistung von
Reinhard Peindl an den Kunden ausgelöste öffentliche Abgaben und Gebühren im jeweiligen gesetzlichen oder behördlich festgesetzten Ausmaß sowie sämtliche mit der Einbringlichmachung der Forderung von Reinhard Peindl verbundene Kosten eines von Reinhard Peindl beigezogenen Gläubigerschutzverbandes, Inkassobüros und Rechtsanwaltes zu bezahlen bzw. zu ersetzen.
III.3. Gewährte Nachlässe (Rabatte) gelten als aufgehoben, wenn über das Vermögen des Käufers ein gerichtliches Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird.
III.4. Zahlungen haben bar oder mittels Überweisung auf ein von
Reinhard Peindl bekanntgegebenes Konto zu erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlungen sind ausgeschlossen. Die doch erfolgende Hereinahme von Wechseln oder Schecks ist stets nur zahlungshalber, und der Kunde hat sämtliche damit verbundene Spesen und allfällige Diskontzinsen zu ersetzen.
III.5. Unbeschadet des Aufrechnungsrechts seitens
Reinhard Peindl ist der Kunde zur Aufrechnung nur mit von Reinhard Peindl ausdrücklich schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Auch eine Zurückbehaltung von Zahlungen seitens des Kunden ist nur unter derselben Voraussetzung zulässig.
III.6. Bei Verzug hat der Kunde Verzugszinsen nach den jeweiligen Bankkreditbedingungen von
Reinhard Peindl, mindestens aber 12% p.a. zu bezahlen.
III.7. Überschreitet der Kunde einen ihm von
Reinhard Peindl eingeräumten Kreditrahmen oder gerät er mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber Reinhard Peindl oder einem Dritten in Verzug, ist Reinhard Peindl berechtigt, neben dem oben geregelten Leistungsverweigerungsrecht auch sämtliche Forderungen gegen den Kunden unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sofort fällig zu stellen und das Entgelt für alle bis dahin von Reinhard Peindl erbrachten Leistungen dem Kunden zur sofortigen Bezahlung in Rechnung zu stellen. Dieses Recht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Reinhard Peindl in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieser bereits eingetretenen Tatbestände die Rechtsgeschäfte eingegangen ist bzw. weitere Leistungen erbracht hat.

IV. Eigentumsvorbehalt
IV.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller finanzieller Verpflichtungen seitens des Kundens samt Zinsen und allfälligen Einbringungskosten bleibt
Reinhard Peindl Eigentümer aller Waren, wobei der Eigentumsvorbehalt an bereits bezahlten Waren als Sicherungsmittel bis zur Bezahlung sämtlicher anderer Forderungen von Reinhard Peindl und sich dazu auch Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waren zu verschaffen, wobei der Kunde auch der Beseitigung von Zutrittshindernissen mit angemessenen Mitteln zustimmt.
IV.3. Wenn der Kunde über die Ware verfügt, ist er verpflichtet, seinen Abnehmer über den Eigentumsvorbehalt seitens
Reinhard Peindl sofort vollständig in Kenntnis zu setzen. Alle gegenüber diesem Dritten entstehenden Forderungen des Kunden werden mit Vertragsabschluß bereits im voraus an Reinhard Peindl abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit Weiterveräußerung unter Stundung des Preises an den Zweitabnehmer diesen von der Zession verständigt oder die Zession in den Büchern anmerkt, wobei bis auf jederzeitigen Widerruf der Kunde seine Forderungen gegen den Zweitabnehmer selbst einzuziehen hat, sowie dass er nach Einziehung der Forderung bzw. bei Sofortzahlung durch den Zweitabnehmer den erzielten Erlös von seinem Geld getrennt verwahrt, wobei sich der Eigentumsvorbehalt von Reinhard Peindl dann auf diesen Geldbetrag bzw. die Forderungen des Kunden auf dessen Auszahlung erstreckt.
IV.4. Der Kunde hat
Reinhard Peindl von zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen der Ware sofort zu verständigen. Der Kunde hat alle zur Verfolgung des vorbehaltenen Eigentums und der abgetretenen Forderungen zweckdienlichen Angaben und Unterlagen Reinhard Peindl unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat alle mit der Vereinbarung und Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts inklusive Abtretung der Forderungen des Kunden verbundenen Abgaben und Gebühren sowie  Reinhard Peindl auflaufende Kosten zu tragen bzw. zu ersetzen, und zwar unabhängig von einem allfälligen Ersatzanspruch von Reinhard Peindl gegen Dritte und vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche von . Reinhard Peindl
V. Leistungsstörungen (Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz, Irrtum)
V.1. Die Beurteilung der Fachgerechten Ausführung der Lieferungen und Leistungen von
Reinhard Peindl  richtet sich ausschließlich nach den im Zeitpunkt der Erbringung geltenden Ö-Normen. Bei Fertigung aufgrund von Konstruktionsangaben oder Modellen des Kunden hat der Kunde allein für deren

Richtigkeit und Tauglichkeit einzustehen. Reinhard Peindl trifft keine Verantwortung oder Warnpflicht. Der Kunde verpflichtet sich, bei Weiterveräußerung entsprechend dem von Reinhard Peindl  erstellten Informationsmaterial auf Garantie-, Montage- und Wartungsrichtlinien hinzuweisen und diese Unterlagen dem Abnehmer auszuhändigen sowie für deren Zugehen an einen von seinem Abnehmer allenfalls verschiedenen dritten Endabnehmer zu sorgen.
V.2. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung bei Empfang sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Augenfällige Mängel sind sofort am Lieferschein zu vermerken, andere Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Lieferung, jedenfalls vor Montage schriftlich
Reinhard Peindl anzuzeigen. Eine Montage oder Weiterveräußerung ist dann nur mit schriftlicher Zustimmung von Reinhard Peindl bei sonstigem Verlust aller Ansprüche zulässig. Bei Montage durch Reinhard Peindl hat der Kunde nach Anzeige der Fertigstellung die Leistungen von Reinhard Peindl und die Baulichkeit bei einer gemeinsamen Begehung mit einem von  Reinhard Peindl Beauftragten zu überprüfen und allfällige Mängel oder Schäden sofort im Montagezettel anzuführen bei Ausschluss weiterer Beanstandungen. Kommt binnen 8 Tagen keine gemeinsame Besichtigung zustande, hat der Kunde die Überprüfung anschließend sofort selbst vorzunehmen und allfällige Beanstandungen sofort schriftlich anzuzeigen. Erst nach Gebrauchnahme erkennbare Mängel von Lieferungen und Leistungen sind sofort nach Feststellung des Mangels, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Empfang oder Fertigstellungsanzeige schriftlich anzuzeigen. Bei Ablauf obiger Fristen gelten die Lieferungen und Leistungen von Reinhard Peindl als genehmigt und weitere Ansprüche als ausgeschlossen, mit Ausnahme von allfälligen Garantieansprüchen, die bei Eintritt des Garantiefalls bei sonstigem Ausschluss ebenfalls sofort schriftlich, spätestens innerhalb der Garantiefrist bei  Reinhard Peindl einlangend, geltend zu machen sind.
V.3. Sämtliche Ansprüche des Kunden aus Leistungsstörungen können vom Kunden nur aktiv gegen
Reinhard Peindl geltend gemacht werden, die Fälligkeit der Forderungen von  Reinhard Peindl wird also nicht hinausgeschoben, und der Kunde hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechungsrecht, außer im Umfang eines ausdrücklichen schriftlichen Annerkenntnisses seitens Reinhard Peindl . Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs trifft immer den Kunden.
V.4. Bei sämtlichen Leistungsstörungen beschränkt sich der Anspruch des Kunden darauf, dass 
Reinhard Peindl nach Erfüllung der Leistungspflichten des Kunden nach Wahl von Reinhard Peindl den Mangel behebt, die mangelhaften Teile davon ersetzt oder unter Rücktritt vom Vertrag den Liefergegenstand gegen Rückerstattung des bezahlten Rechnungsbetrages zurücknimmt, wobei ein anfallenfalls bereits übergegangenes Eigentum wieder an allen Teilen an Reinhard Peindl zurückfällt.
V.5. Alle Ansprüche des Kunden erlöschen, wenn er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug gerät, der Kunde selbst oder Dritte Montage oder Instandhaltung unsachgemäß, insbesondere entgegen
Reinhard Peindl - Montage- und Wartungsrichtlinien, durchführen oder Verbesserungsversuche, Reparaturen, Änderungen oder Einbau von Fremden Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Reinhard Peindl  durch den Kunden oder Dritte durchgeführt werden sowie bei Weiterveräu0erung, ausgenommen durch den Fachhandel in Österreich und Deutschland.
V.6. Für die von 
Reinhard Peindl gelieferten Fenster, Türen und das Zubehör gilt die Gewährleistungsfrist im Sinne des ABGB ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche und für die Irrtumsanfechtung werden auf 6 Monate verkürzt. Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbehebung nicht verlängert, die Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen nicht unterbrochen oder gehemmt.
V.7. Für Schadenersatzansprüche haftet
Reinhard Peindl nur bei groben Verschulden, auch dann aber nur in Form von Naturalrestitution im Sinne von V.4. und keinesfalls für Mangelfolgeschäden oder mittelbare Schäden, insbesondere aus Betriebsausfall oder Schäden Dritter. Die Beweislast für ein Verschulden von Reinhard Peindl vereinbarte Konventionalstrafe oder ähnliches ist lediglich als Pauschalierung des Schadenersatzes nach den vorhergehenden Bestimmungen zu interpretierten, schließt darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche jedenfalls aus und unterliegt immer dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Haftung von Reinhard Peindl für anlässlich einer Montage verursachte Schäden an Gebäuden und anderen Konstruktionen wird darüber hinaus dahingehend eingeschränkt, dass Reinhard Peindl nur nach Maßgabe der Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung von Reinhard Peindl in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde kann den Vertrag wegen Irrtums nur bei  Reinhard Peindl zur Last fallender Arglist anfechten.
V.8. Garantien richten sich zusätzlich zu den gegenständlichen Bedingungen nach den
Reinhard Peindl – Garantielinien in der Fassung zum Zeitpunkt des Anbots von Reinhard Peindl. Die einzelnen Garantiefristen laufen ab Gefahrenübergang, bei Montage durch Feichtner & Esterer OEG ab Fertigstellungsanzeige.

VI. Konventionalstrafe, Ersatzansprüche von Reinhard Peindl
VI.1. Wenn 
Reinhard Peindl von einem gesetzlichen oder vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch macht, sowie bei Zustimmung zum Wiederruf einer Bestellung trotz aufrechter Bindung des Kunden sowie bei sonstigen Vertragsverletzungen seitens des Kunden hat Reinhard Peindl gegen den Kunden Anspruch auf eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, verschuldenstunabhängige Konventionalstrafe von 35 % der Auftragssumme ohne der Berücksichtigung von Rabatten und Boni vorbehaltlich weitergehender Schadensersatz- und sonstiger Ansprüche.
VI.2. Schadensersatzansprüche von 
Reinhard Peindl gegen den Kunden umfassen immer auch den entgangenen Gewinn, Folge-, Dritt- und mittelbare Schäden, und die Beweislast für ein mangelndes Verschulden trifft immer den Kunden, all dies unabhängig vom Verschuldensgrad.

VII. Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht, Form
VII.1. Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort A-4020 Linz, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem Ort erfolgt.
VII.2. Für alle zwischen
Reinhard Peindl und dem Kunden entstehenden Rechtsstreitigkeiten, auch über das Zustandekommen eines Vertrags und die Anwendbarkeit der gegenständlichen Bedingungen, ist das sachlich zuständige Gericht in A-4020 Linz zuständig. Reinhard Peindl kann auch das für den Kunden örtliche Gericht anrufen.
VII.3. Auf die Rechtsverhältnisse zwischen
Reinhard Peindl und dem Kunden ist österreichisches Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf anzuwenden.
VII.4. Alle Erklärungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie mit eingeschriebener Post an
Reinhard Peindl  abgesendet werden; ist der Kunde Konsument, genügt die Schriftform.

VIII. Unwirksamkeitsklausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ist der Kunde Konsument, gelten die dem Konsumentenschutzgesetz wiedersprechenden Teile dieser Bedingungen nicht als Vertragsinhalt oder, wo möglich, auf den gesetzeskonformen Inhalt geändert.