Allgemeine
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Reinhard Peindl
I.
Vertragsinhalt
I.1.
Sämtliche Lieferungen und Leistungen (insbesondere Montage) der Firma Reinhard
Peindl
werden ausschließlich zu diesen Bedingungen erbracht, die durch jede
vertragliche Erklärung oder Handlung des Kunden (Bestellung, Warenannahme,
etc.) für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen anerkannt
werden. Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Reinhard
Peindl
diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
I.2.
Sämtliche vertraglichen Haupt- und Nebenabreden, insbesondere auch Abweichungen
von diesen Bedingungen sowie die mündliche Erteilung von Rat sind nur bei
schriftlicher Bestätigung durch Reinhard
Peindl
verbindlich, auch das Abgehen von der Schriftform.
I.3.
Vereinbart Reinhard
Peindl
mit dem Kunden gemäß I.2. dessen Vertragsbedingungen, werden die gegenständlichen
Bedingungen von Reinhard
Peindl
dennoch soweit Vertragsbestandteil, als die Vertragsbedingungen des Kunden keine
Regelungen enthalten, wobei ein in den vereinbarten Bedingungen des Kunden
enthaltener Ausschluss der Bedingungen von
Reinhard Peindl
nur auf den Bedingungen des Kunden widersprechende Regelungen eingeschränkt
wird.
I.4.
Angebote von Reinhard
Peindl
sind freibleibend und unverbindlich und gelten maximal für 3 Monate ab dem
Datum des Angebots. Kostenvoranschläge sind stets ohne Gewährleistung. An
Bestellungen ist der Kunde für 4 Wochen ab Eingang bei
Reinhard
Peindl
gebunden, der Vertrag kommt aber erst durch schriftliche Bestätigung von
Reinhard Peindl
zustande. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung sind vom
Kunden binnen 3 Tagen schriftlich zu rügen, andernfalls die Auftragbestätigung
der Bestellung vorgeht. Nachträgliche Änderungen sind stets entgeltlich.
II.
Lieferung, Leistungsweigerungsrecht, Gefahrenübergang
II.1. Termine und Fristen für Lieferung und Leistungen seitens Reinhard
Peindl
sind stets unverbindlich und begründen kein Fixgeschäft, außer bei ausdrücklicher
Bezeichnung als solches. Fristen laufen frühestens ab Datum der Auftragsbestätigung.
Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungsverhandlungen beginnt die Frist
neu zu laufen, ein Termin wird um die Dauer der Verhandlungen verschoben.
Betriebstörungen, Ereignisse höherer Gewalt und die Ausübung des
Leistungsverweigerungsrechts durch
Reinhard Peindl
gemäß II.4. verlängern bzw. verschieben um Ihre Dauer Fristen und Termine.
II.2. Werden Fristen oder Termine um 14. Tage überschritten, so hat der Kunde
schriftlich eine angemessene, mindestens weitere 14. Tage dauernde Nachfrist zu
setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde schriftlich den
Vertragsrücktritt erklären.
II.3. Reinhard
Peindl
ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und darüber
Teilrechnungen zu legen.
II.4. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche ist
Reinhard Peindl
berechtigt, die weitere Erfüllung (Planung, Produktion, Lieferung,
Montage, etc.)sämtlicher bestehender
Rechtsgeschäfte zu unterlassen, wenn der Kunde einen von Reinhard
Peindl
gesetzten Kreditrahmen überschreitet oder mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber
Reinhard
Peindl
oder einem Dritten im Verzug ist. Das Leistungsverweigerungsrecht seitens Reinhard
Peindl
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Reinhard
Peindl
beim Abschluss neuer Rechtsgeschäfte bereits Kenntnis oder fahrlässiger
Unkenntnis von obigen Tatbeständen war. Reinhard
Peindl
ist erst dann wieder zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn der Kunde
unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit sämtliche
Entgelte für bereits erbrachte Leistungen seitens Reinhard
Peindl
bezahlt und für die offenen Leistungen seitens Reinhard
Peindl
das gesamte vereinbarte Entgelt vorausbezahlt hat.
II.5. Die Gefahr geht nach Bereitstellung bei Reinhard
Peindl
zum Abtransport vor Verladen auf den Kunden über, bei Transport durch oder auf
Rechnung von Reinhard
Peindl
nach
Abladung zu ebener Erde. Für eine durch Reinhard
Peindl
oder auf Rechnung von Reinhard
Peindl
durchzuführende
Zustellung hat der Kunde die Möglichkeit der Zufahrt mit LKW und der
gefahrlosen Abladung mit LKW-Kran oder Hebebühne, Lagerfläche für das
Material und die Anwesenheit zur Übernahme der Lieferung berechtigter Personen
zu garantieren. Scheitert die Zustellung mangels dieser Voraussetzungen, ist der
Kunde unabhängig vom Verschulden vertraglich verpflichtet, für die frustrierte
Zustellung die Zustellgebühr nach der
Reinhard Peindl
Preisliste und die Reinhard
Peindl
zur Last fallenden Kosten Dritter zu bezahlen.
II.6. Bei Montage durch Reinhard
Peindl
hat der Kunde die störungsfreie Arbeitsmöglichkeit für Reinhard
Peindl
zu garantieren und insbesondere auf eigene Kosten folgende Leistungen zu
erbringen bzw. von Dritten erbringen zu lassen: Stemm- und Putzarbeiten sowie
Maueraussparungen und Verfugungen durchführen; Strom für 230 V und 400 V
unmittelbar bei der Montagestelle, Gerüstung, Leitern und Hebezeuge sowie
Lagerflächen und Sanitäranlagen, bei Längerfristigen Arbeiten auch einen
versperrbaren Raum zur Verfügung stellen. Mangels dieser Voraussetzungen wird Reinhard
Peindl
entstehende Mehraufwendungen sind vom Kunde verschuldensunabhängig zu
entgelten, insbesondere auch Wartezeiten. Wunschgemäß kann die Montage der
Beschlagsteile entfallen, hat dann nachträglich aber ohne Haftung von Reinhard
Peindl
bauseits zu erfolgen.
III.
Preise Zahlungsbedingungen
III.1. Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und sonstige öffentliche
Abgaben und Gebühren, ohne Versicherung, ohne sonstige Nebenkosten ab
Bereitstellung zur Abholung und im Zweifel ohne Montage. Die Verrechnung einer
Montage erfolgt nach aufgewendeter Arbeitszeit zuzüglich Fahrt- und Wegzeit,
Fahrtspesen, Taggelder, Nächtigungs-, Material- sowie Transportkosten. Im
Zweifel gelten die Preise laut Preisliste von
Reinhard Peindl
im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung.
III.2. Der Kunde ist jedenfalls verpflichtet, zusätzlich zu den vereinbarten
Nettopreisen die Mehrwertssteuer und sonstige durch die Leistung von Reinhard
Peindl
an den Kunden ausgelöste öffentliche Abgaben und Gebühren im jeweiligen
gesetzlichen oder behördlich festgesetzten Ausmaß sowie sämtliche mit der
Einbringlichmachung der Forderung von Reinhard
Peindl
verbundene
Kosten eines von Reinhard
Peindl
beigezogenen Gläubigerschutzverbandes, Inkassobüros und Rechtsanwaltes zu
bezahlen bzw. zu ersetzen.
III.3. Gewährte Nachlässe (Rabatte) gelten als aufgehoben, wenn über das Vermögen
des Käufers ein gerichtliches Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird.
III.4. Zahlungen haben bar oder mittels Überweisung auf ein von Reinhard
Peindl
bekanntgegebenes Konto zu erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlungen sind
ausgeschlossen. Die doch erfolgende Hereinahme von Wechseln oder Schecks ist
stets nur zahlungshalber, und der Kunde hat sämtliche damit verbundene Spesen
und allfällige Diskontzinsen zu ersetzen.
III.5. Unbeschadet des Aufrechnungsrechts seitens Reinhard
Peindl
ist der Kunde zur Aufrechnung nur mit von Reinhard
Peindl
ausdrücklich schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten
Gegenforderungen berechtigt. Auch eine Zurückbehaltung von Zahlungen seitens
des Kunden ist nur unter derselben Voraussetzung zulässig.
III.6. Bei Verzug hat der Kunde Verzugszinsen nach den jeweiligen
Bankkreditbedingungen von Reinhard
Peindl,
mindestens aber 12% p.a. zu bezahlen.
III.7. Überschreitet der Kunde einen ihm von Reinhard
Peindl
eingeräumten Kreditrahmen oder gerät er mit irgendeiner Verbindlichkeit gegenüber
Reinhard
Peindl
oder einem Dritten in Verzug, ist Reinhard
Peindl
berechtigt, neben dem oben geregelten Leistungsverweigerungsrecht auch sämtliche
Forderungen gegen den Kunden unabhängig von der ursprünglichen vertraglichen Fälligkeit
sofort fällig zu stellen und das Entgelt für alle bis dahin von Reinhard
Peindl
erbrachten Leistungen dem Kunden zur sofortigen Bezahlung in Rechnung zu
stellen. Dieses Recht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Reinhard
Peindl
in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieser bereits eingetretenen Tatbestände
die Rechtsgeschäfte eingegangen ist bzw. weitere Leistungen erbracht hat.
IV.
Eigentumsvorbehalt
IV.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller finanzieller Verpflichtungen
seitens des Kundens samt Zinsen und allfälligen Einbringungskosten bleibt Reinhard
Peindl
Eigentümer aller Waren, wobei der Eigentumsvorbehalt an bereits bezahlten Waren
als Sicherungsmittel bis zur Bezahlung sämtlicher anderer Forderungen von Reinhard
Peindl
und sich dazu auch Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waren zu verschaffen, wobei
der Kunde auch der Beseitigung von Zutrittshindernissen mit angemessenen Mitteln
zustimmt.
IV.3. Wenn der Kunde über die Ware verfügt, ist er verpflichtet, seinen
Abnehmer über den Eigentumsvorbehalt seitens Reinhard
Peindl
sofort
vollständig in Kenntnis zu setzen. Alle gegenüber diesem Dritten entstehenden
Forderungen des Kunden werden mit Vertragsabschluß bereits im voraus an Reinhard
Peindl
abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit Weiterveräußerung
unter Stundung des Preises an den Zweitabnehmer diesen von der Zession verständigt
oder die Zession in den Büchern anmerkt, wobei bis auf jederzeitigen Widerruf
der Kunde seine Forderungen gegen den Zweitabnehmer selbst einzuziehen hat,
sowie dass er nach Einziehung der Forderung bzw. bei Sofortzahlung durch den
Zweitabnehmer den erzielten Erlös von seinem Geld getrennt verwahrt, wobei sich
der Eigentumsvorbehalt von Reinhard
Peindl
dann auf diesen Geldbetrag bzw. die Forderungen des Kunden auf dessen Auszahlung
erstreckt.
IV.4. Der Kunde hat Reinhard
Peindl
von zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen der Ware sofort zu verständigen.
Der Kunde hat alle zur Verfolgung des vorbehaltenen Eigentums und der
abgetretenen Forderungen zweckdienlichen Angaben und Unterlagen Reinhard
Peindl
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat alle mit der Vereinbarung
und Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts inklusive Abtretung der Forderungen des
Kunden verbundenen Abgaben und Gebühren sowie
Reinhard
Peindl
auflaufende
Kosten zu tragen bzw. zu ersetzen, und zwar unabhängig von einem allfälligen
Ersatzanspruch von Reinhard
Peindl
gegen Dritte und vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche von .
Reinhard Peindl
V. Leistungsstörungen (Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz, Irrtum)
V.1. Die Beurteilung der Fachgerechten Ausführung der Lieferungen und
Leistungen von
Reinhard Peindl
richtet sich ausschließlich nach den im Zeitpunkt der Erbringung
geltenden Ö-Normen. Bei Fertigung aufgrund von Konstruktionsangaben oder
Modellen des Kunden hat der Kunde allein für deren
Richtigkeit
und Tauglichkeit einzustehen. Reinhard
Peindl
trifft keine Verantwortung oder Warnpflicht. Der Kunde verpflichtet sich, bei
Weiterveräußerung entsprechend dem von
Reinhard Peindl
erstellten Informationsmaterial auf Garantie-, Montage- und
Wartungsrichtlinien hinzuweisen und diese Unterlagen dem Abnehmer auszuhändigen
sowie für deren Zugehen an einen von seinem Abnehmer allenfalls verschiedenen
dritten Endabnehmer zu sorgen.
V.2. Der Kunde ist verpflichtet, jede Lieferung bei Empfang sofort auf Vollständigkeit
und Mängelfreiheit zu untersuchen. Augenfällige Mängel sind sofort am
Lieferschein zu vermerken, andere Beanstandungen sind spätestens innerhalb von
8 Tagen nach Empfang der Lieferung, jedenfalls vor Montage schriftlich Reinhard
Peindl
anzuzeigen. Eine Montage oder Weiterveräußerung ist dann nur mit schriftlicher
Zustimmung von Reinhard
Peindl
bei sonstigem Verlust aller Ansprüche zulässig. Bei Montage durch Reinhard
Peindl
hat der Kunde nach Anzeige der Fertigstellung die Leistungen von Reinhard
Peindl
und die Baulichkeit bei einer gemeinsamen Begehung mit einem von
Reinhard
Peindl
Beauftragten
zu überprüfen und allfällige Mängel oder Schäden sofort im Montagezettel
anzuführen bei Ausschluss weiterer Beanstandungen. Kommt binnen 8 Tagen keine
gemeinsame Besichtigung zustande, hat der Kunde die Überprüfung anschließend
sofort selbst vorzunehmen und allfällige Beanstandungen sofort schriftlich
anzuzeigen. Erst nach Gebrauchnahme erkennbare Mängel von Lieferungen und
Leistungen sind sofort nach Feststellung des Mangels, spätestens aber innerhalb
von 3 Monaten nach Empfang oder Fertigstellungsanzeige schriftlich anzuzeigen.
Bei Ablauf obiger Fristen gelten die Lieferungen und Leistungen von Reinhard
Peindl
als genehmigt und weitere Ansprüche als ausgeschlossen, mit Ausnahme von allfälligen
Garantieansprüchen, die bei Eintritt des Garantiefalls bei sonstigem Ausschluss
ebenfalls sofort schriftlich, spätestens innerhalb der Garantiefrist bei
Reinhard
Peindl
einlangend,
geltend zu machen sind.
V.3. Sämtliche Ansprüche des Kunden aus Leistungsstörungen können vom Kunden
nur aktiv gegen Reinhard
Peindl
geltend gemacht werden, die Fälligkeit der Forderungen von
Reinhard
Peindl
wird
also nicht hinausgeschoben, und der Kunde hat kein Zurückbehaltungs-,
Minderungs- oder Aufrechungsrecht, außer im Umfang eines ausdrücklichen
schriftlichen Annerkenntnisses seitens
Reinhard Peindl
. Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
trifft immer den Kunden.
V.4. Bei sämtlichen Leistungsstörungen beschränkt sich der Anspruch des
Kunden darauf, dass Reinhard
Peindl
nach
Erfüllung der Leistungspflichten des Kunden nach Wahl von Reinhard
Peindl
den Mangel behebt, die mangelhaften Teile davon ersetzt oder unter Rücktritt
vom Vertrag den Liefergegenstand gegen Rückerstattung des bezahlten
Rechnungsbetrages zurücknimmt, wobei ein anfallenfalls bereits übergegangenes
Eigentum wieder an allen Teilen an Reinhard
Peindl
zurückfällt.
V.5. Alle Ansprüche des Kunden erlöschen, wenn er mit seinen eigenen
Leistungspflichten in Verzug gerät, der Kunde selbst oder Dritte Montage oder
Instandhaltung unsachgemäß, insbesondere entgegen Reinhard
Peindl
-
Montage- und Wartungsrichtlinien, durchführen oder Verbesserungsversuche,
Reparaturen, Änderungen oder Einbau von Fremden Teilen ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung von
Reinhard Peindl
durch den Kunden oder Dritte durchgeführt werden sowie bei Weiterveräu0erung,
ausgenommen durch den Fachhandel in Österreich und Deutschland.
V.6. Für die von Reinhard
Peindl
gelieferten
Fenster, Türen und das Zubehör gilt die Gewährleistungsfrist im Sinne des
ABGB ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche
und für die Irrtumsanfechtung werden auf 6 Monate verkürzt. Die Gewährleistungsfrist
wird durch Mängelbehebung nicht verlängert, die Verjährungsfrist durch
Vergleichsverhandlungen nicht unterbrochen oder gehemmt.
V.7. Für Schadenersatzansprüche haftet Reinhard
Peindl
nur bei groben Verschulden, auch dann aber nur in Form von Naturalrestitution im
Sinne von V.4. und keinesfalls für Mangelfolgeschäden oder mittelbare Schäden,
insbesondere aus Betriebsausfall oder Schäden Dritter. Die Beweislast für ein
Verschulden von Reinhard
Peindl
vereinbarte Konventionalstrafe oder ähnliches ist lediglich als Pauschalierung
des Schadenersatzes nach den vorhergehenden Bestimmungen zu interpretierten,
schließt darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche jedenfalls aus und
unterliegt immer dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Haftung von Reinhard
Peindl
für anlässlich einer Montage verursachte Schäden an Gebäuden und anderen
Konstruktionen wird darüber hinaus dahingehend eingeschränkt, dass Reinhard
Peindl
nur nach Maßgabe der Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung von Reinhard
Peindl
in Anspruch genommen werden kann. Der Kunde kann den Vertrag wegen Irrtums nur
bei Reinhard
Peindl
zur
Last fallender Arglist anfechten.
V.8. Garantien richten sich zusätzlich zu den gegenständlichen Bedingungen
nach den Reinhard
Peindl
– Garantielinien in der Fassung zum Zeitpunkt des Anbots von Reinhard
Peindl.
Die einzelnen Garantiefristen laufen ab Gefahrenübergang, bei Montage durch
Feichtner & Esterer OEG ab Fertigstellungsanzeige.
VI.
Konventionalstrafe, Ersatzansprüche von Reinhard
Peindl
VI.1. Wenn Reinhard
Peindl
von
einem gesetzlichen oder vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch
macht, sowie bei Zustimmung zum Wiederruf einer Bestellung trotz aufrechter
Bindung des Kunden sowie bei sonstigen Vertragsverletzungen seitens des Kunden
hat Reinhard
Peindl
gegen den Kunden Anspruch auf eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht
unterliegende, verschuldenstunabhängige Konventionalstrafe von 35 % der
Auftragssumme ohne der Berücksichtigung von Rabatten und Boni vorbehaltlich
weitergehender Schadensersatz- und sonstiger Ansprüche.
VI.2. Schadensersatzansprüche von Reinhard
Peindl
gegen
den Kunden umfassen immer auch den entgangenen Gewinn, Folge-, Dritt- und
mittelbare Schäden, und die Beweislast für ein mangelndes Verschulden trifft
immer den Kunden, all dies unabhängig vom Verschuldensgrad.
VII.
Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht, Form
VII.1. Für alle Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort A-4020 Linz,
und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem Ort
erfolgt.
VII.2. Für alle zwischen Reinhard
Peindl
und dem Kunden entstehenden Rechtsstreitigkeiten, auch über das Zustandekommen
eines Vertrags und die Anwendbarkeit der gegenständlichen Bedingungen, ist das
sachlich zuständige Gericht in A-4020 Linz zuständig. Reinhard
Peindl
kann auch das für den Kunden örtliche Gericht anrufen.
VII.3. Auf die Rechtsverhältnisse zwischen Reinhard
Peindl
und dem Kunden ist österreichisches Recht mit Ausnahme des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf
anzuwenden.
VII.4. Alle Erklärungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie mit
eingeschriebener Post an
Reinhard Peindl
abgesendet werden; ist der Kunde Konsument, genügt die Schriftform.
VIII.
Unwirksamkeitsklausel
Sollte
eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Ist der Kunde Konsument, gelten die dem Konsumentenschutzgesetz
wiedersprechenden Teile dieser Bedingungen nicht als Vertragsinhalt oder, wo möglich,
auf den gesetzeskonformen Inhalt geändert.